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Ausländische Stiftungen im deutschen Steuerrecht: Rechtsfähigkeit und Zurechnung von Schenkungen

Das Finanzgericht München hat sich mit einer liechtensteinischen Stiftung befasst, deren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt worden war. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Stiftung nach der Verlagerung weiterhin als rechtsfähige Empfängerin einer Schenkung anzuerkennen war oder ob der zugewendete Betrag steuerlich dem Stifter zugerechnet werden musste. Bereits die fehlerhafte Bestimmung des Erwerbers kann erhebliche Folgen für die Schenkungsteuer haben.

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2025 eine für die Vermögens- und Nachfolgeberatung wichtige Frage entschieden. Verliert eine im Europäischen Wirtschaftsraum gegründete Stiftung ihre Rechtsfähigkeit, wenn sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt, und kann eine spätere Schenkung deshalb dem Stifter zugerechnet werden? Das Gericht verneinte dies für eine liechtensteinische Stiftung und hob den gegen den Stifter gerichteten Schenkungsteuerbescheid auf. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Im Streitfall hatte ein Stifter nach liechtensteinischem Recht eine Stiftung errichtet. Ihr Verwaltungssitz wurde später nach München verlegt. Die Stiftung besaß deutsche Grundstücke, hielt Beteiligungen und betrieb im Inland eine Photovoltaikanlage. Einige Jahre nach der Verlagerung überwies ein Dritter aufgrund eines Schenkungsvertrags 30.000 Euro auf ein Konto der Stiftung. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass die Stiftung durch den Wechsel des Verwaltungssitzes ihre Rechtsfähigkeit verloren habe. Sie behandelte deshalb den Stifter als Erwerber und setzte gegen ihn Schenkungsteuer fest.

Rechtsfähige ausländische Stiftung steuerlich transparent

Das FG München folgte dieser Beurteilung nicht. Nach seiner Auffassung bestand die Stiftung auch nach der Sitzverlegung als eigenständiger Rechtsträger fort. Bei Rechtsträgern, die in einem EU- oder EWR-Staat wirksam gegründet wurden, wird die deutsche Sitztheorie durch die europäische Niederlassungsfreiheit überlagert. Liechtenstein gehört dem EWR an. Da die Stiftung wirtschaftlich tätig war, ordnete das Gericht sie als sonstige juristische Person im Sinne des Art. 54 Abs. 2 AEUV ein. Deutschland musste die nach liechtensteinischem Recht wirksam errichtete Stiftung daher anerkennen. Die Verlagerung des tatsächlichen Verwaltungssitzes nach München führte für sich genommen nicht zum Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.

Damit war jedoch noch nicht entschieden, wem das Stiftungsvermögen steuerlich zuzurechnen war. Auch eine rechtsfähige ausländische Stiftung kann steuerlich als transparent behandelt werden, wenn der Stifter weiterhin umfassend über ihr Vermögen verfügen kann. Maßgeblich ist deshalb, ob die Stiftung rechtlich und tatsächlich eigenständig handelt. Im Münchener Verfahren konnte der Stifter weder die Stiftungsurkunde ändern noch dem Stiftungsvorstand Weisungen erteilen oder die Rückübertragung des Vermögens verlangen. Der Vorstand verwaltete das Vermögen eigenverantwortlich. Dass der Stifter zu Lebzeiten alleiniger Begünstigter war, reichte dem Gericht nicht aus, um ihm das Vermögen zuzurechnen. Zwischen einer Begünstigtenstellung und der Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen besteht ein rechtlich erheblicher Unterschied.

Für die Beratungspraxis ist Dokumentation entscheidend

Das Gericht behandelte die Stiftung deshalb als eigenständige, intransparente Vermögensmasse. Die Zahlung des Dritten war der Stiftung zuzurechnen; eine Zurechnung beim Stifter schied aus. Der gegen den Stifter erlassene Schenkungsteuerbescheid war rechtswidrig. Daraus folgt allerdings keine allgemeine Steuerfreiheit der Zuwendung. Das FG München entschied allein darüber, ob der Stifter als Erwerber besteuert werden durfte. Ob die Stiftung selbst Schenkungsteuer schuldet und welche Freibeträge oder Steuersätze gelten, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Für die Beratungspraxis ist vor allem die Dokumentation entscheidend. Das Finanzgericht wertete die Stiftungsurkunde, die Reglemente für Vorstand und Beirat sowie die Regelungen über die Begünstigung aus. Bei Auslandssachverhalten gilt zudem die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Stiftungsstatuten, Organbeschlüsse und Nachweise über die tatsächliche Vermögensverwaltung müssen deshalb erkennen lassen, wer Entscheidungen trifft und welche Rechte dem Stifter verbleiben. Bestehen außerhalb der Stiftungsurkunde Mandats-, Treuhand- oder Nebenvereinbarungen, können diese die steuerliche Zurechnung verändern. Auch der Verwaltungssitz verlangt eine genaue Prüfung. Maßgeblich ist der Ort, an dem die wesentlichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden; die in der Satzung genannte Anschrift reicht dafür nicht aus. Befinden sich die Organe formal im Ausland, während der Stifter oder andere Personen die Stiftung aus Deutschland steuern, kann der Verwaltungssitz im Inland liegen. Daraus können neben der Schenkungsteuer weitere Folgen für die laufende Besteuerung und für Meldepflichten entstehen.

Die Reichweite des Urteils bleibt begrenzt. Es betrifft eine in einem EWR-Staat wirksam gegründete und wirtschaftlich tätige Stiftung. Bei Stiftungen aus Drittstaaten oder bei rein ideellen Stiftungen kann die kollisionsrechtliche Beurteilung anders ausfallen. Das Urteil enthält außerdem keine abschließende Aussage zur ertragsteuerlichen Behandlung, zur Hinzurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen oder zur Besteuerung von Ausschüttungen an Begünstigte. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bietet das Urteil eine wichtige Orientierung, jedoch keine uneingeschränkte Rechtssicherheit. Für Vermögensübertragungen an ausländische Stiftungen sollte deshalb vorab geklärt werden, ob die Stiftung nach ihrem Gründungsrecht fortbesteht, wo sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet und ob der Stifter weiterhin Herrschaftsrechte ausüben kann. Erst wenn diese Fragen beantwortet und durch belastbare Unterlagen belegt sind, lässt sich zuverlässig bestimmen, wem eine Zuwendung steuerlich zuzurechnen ist.

Gastautor: Stefan Rattay ist Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht und Partner der multidisziplinären Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz & Partner mbB (www.wws-gruppe.de)

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